Sie ist zu bejahen, wenn in der Vergangenheit erfolgte Markenverletzungen zur begründeten Annahme Anlass geben, dass dieselbe oder eine im Wesentlichen ähnliche Verletzungshandlung in naher Zukunft erneut begangen wird. Dies wird in der Regel dann angenommen, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, selbst wenn er zwischenzeitlich im Hinblick auf den Prozess das beanstandete Verhalten eingestellt hat. Es ist dann nämlich zu vermuten, dass er das Verhalten im Vertrauen auf die Rechtmässigkeit fortsetzen wird (Frick, a.a.O., Art. 55 MSchG N 31; Staub, a.a.O., Art. 55 MSchG N 47; Willi, a.a.O., Art. 55 MSchG N 20; Sic! 6/2015 S. 394 f. [