Noth/Bühler/Thouvenin], 2. Aufl. 2017, Art. 55 MSchG N 49 ff.; Willi, Komm. Markenschutzgesetz MSchG, Zürich 2002, Art. 55 MSchG N 18 ff.). 6.2. Da vorliegend bereits eine Markenschutzverletzung stattgefunden hat (vgl. E. 5 hiervor), ist zu prüfen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht. Sie ist zu bejahen, wenn in der Vergangenheit erfolgte Markenverletzungen zur begründeten Annahme Anlass geben, dass dieselbe oder eine im Wesentlichen ähnliche Verletzungshandlung in naher Zukunft erneut begangen wird.