55 Abs. 1 lit. a MSchG. Der allgemeinen Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses (vgl. auch Art. 59 Abs. 1 ZPO) kommt vor allem bei solchen Unterlassungsklagen eine besondere Bedeutung zu. Sie verlangt, dass eine Markenrechtsverletzung unmittelbar droht bzw. dass das Verhalten des Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Das Rechtsschutzinteresse kann entweder in einer Erstbegehungs- oder in einer Wiederholungsgefahr begründet liegen. Als Prozessvoraussetzung muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhanden sein (Frick, a.a.O., Art. 55 MSchG N 29 ff.; Staub, in: Handkomm. Markenschutz-gesetz [Hrsg. Noth/Bühler/Thouvenin], 2. Aufl.