1 und 2 der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG als glaubhaft. Es kann offenbleiben, ob ein solcher auch aus UWG gegeben wäre. 6. Die Gesuchsgegnerin machte in der Gesuchsantwort geltend, sie habe die letzten streitgegenständlichen Produkte am 7. Februar 2018 an Kunden ausgeliefert; seither seien solche nicht mehr in ihrem Angebot. Es bestehe heute weder eine Verletzung der behaupteten Ansprüche noch die Gefahr von weiteren Verletzungen. Zudem habe sie eine rechtsgenügliche Unterlassungserklärung abgegeben. 6.1. Die Gesuchstellerin beantragt ein Verbot einer drohenden Verletzung nach Art. 55 Abs. 1 lit.