Auch der Einwand der Gesuchsgegnerin, die Gesuchstellerin habe es unterlassen, die Hilfeleistung der Zollverwaltung in Anspruch zu nehmen, hält einer näheren Prüfung nicht stand. Einerseits geht aus der Verfügung des Handelsgerichts Zürich vom 16. November 2016 hervor, dass die Gesuchstellerin bei anderer Gelegenheit sehr wohl die Hilfeleistung der Zollverwaltung in Anspruch genommen hat. Andererseits kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie von der Zollverwaltung nicht darüber orientiert wurde, dass die Gesuchsgegnerin C Liköre importierte. 5.5. Damit erscheint der Verfügungsanspruch in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Gesuchstellerin gestützt auf Art.