Dabei ist notorisch, dass Grosshandelsunternehmen nur Produkte führen, mit denen erhebliche Umsätze erzielt werden können. Entgegen dem Einwand der Gesuchsgegnerin erscheint glaubhaft, dass die Marke C für die Gesuchstellerin wichtig ist und in der Schweiz einen hohen Bekanntheitsgrad geniesst. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres vom rechtserhaltenden Gebrauch der Marke C in Bezug auf die von der Gesuchstellerin angebotenen Orangen- und Zitronenliköre auszugehen. 5.4. Auch der Einwand der Gesuchsgegnerin, die Gesuchstellerin habe es unterlassen, die Hilfeleistung der Zollverwaltung in Anspruch zu nehmen, hält einer näheren Prüfung nicht stand.