Mit der Gesuchstellerin ist zudem davon auszugehen, dass die Marke C selbst dann unterscheidungs- und kennzeichnungskräftig wäre, wenn die betreffenden Spirituosen ausschliesslich zum Flambieren verwendet würden. Dies deshalb, weil der Vorgang des Brennens bzw. des Entstehens von Flammen beim Flambieren nicht mit der Entstehung eines Feuerballs gleichgesetzt werden kann, wie das Handelsgericht Zürich im erwähnten Urteil zu Recht festhält. Im Übrigen legt die in diesem Punkt beweisbelastete Gesuchsgegnerin keinerlei Belege für den angeblichen Nichtgebrauch der Marke C durch die Gesuchstellerin vor. Aus der von der Gesuchstellerin eingereichten Bestätigung der eidg.