Vielmehr werden die von der Gesuchstellerin vertriebenen Liköre nebst dem Flambieren auch für das Aromatisieren und Mixen angepriesen. Der Standpunkt der Gesuchsgegnerin, das Zeichen C sei für die von der Gesuchstellerin angebotenen Orangen- und Zitronenliköre rein beschreibend, erweist sich als unbegründet. Mit der Gesuchstellerin ist zudem davon auszugehen, dass die Marke C selbst dann unterscheidungs- und kennzeichnungskräftig wäre, wenn die betreffenden Spirituosen ausschliesslich zum Flambieren verwendet würden.