Die Gesuchsgegnerin wendet ein, die Benutzung der Marke C durch einen Orangen- und einen Zitronenlikör sei kein markenmässiger Gebrauch und daher nicht markenrechtserhaltend. Wie die Gesuchstellerin in ihrer Gesuchsantwort zu Recht ausgeführt und auch vom Handelsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 10. Juli 2017 zutreffend festgehalten wird, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil der Verwendungszweck von C nicht auf das Flambieren beschränkt ist. Vielmehr werden die von der Gesuchstellerin vertriebenen Liköre nebst dem Flambieren auch für das Aromatisieren und Mixen angepriesen.