13 MSchG N 13 ff.). Daran ändert nichts, dass die Gesuchsgegnerin die Frontseite ihres Produkts (teilweise) mit Cinnamon überschrieben hat, da das abgedeckte Wort selbst bei flüchtiger Betrachtung ohne Weiteres erkennbar ist. Es ist glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin im erwähnten Zeitraum mindestens 306 rechtsverletzend gekennzeichnete C Flaschen verkauft hat. 5.3. Die Gesuchsgegnerin wendet ein, die Benutzung der Marke C durch einen Orangen- und einen Zitronenlikör sei kein markenmässiger Gebrauch und daher nicht markenrechtserhaltend.