a und b MSchG). Eine Verletzung der Rechte an einer Marke liegt namentlich dann vor, wenn die beklagte Partei ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bzw. ohne einen sonstigen Rechtfertigungsgrund eine der in Art. 13 Abs. 2 MSchG näher definierten Handlungen vornimmt und dadurch in den Schutzbereich einer prioritätsälteren Marke eingreift, wobei die Verletzung eine Schweizer Marke oder den schweizerischen Teil einer internationalen Marke betreffen und in der Schweiz erfolgen oder sich wenigstens hier auswirken muss (Frick, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 55 MSchG N 7 ff.).