Aus den Erwägungen: 5. Zu prüfen ist vorab der Verfügungsanspruch gestützt auf Markenrecht. 5.1. Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [MSchG; SR 232.11]). Der Markeninhaber kann anderen insbesondere verbieten, unter einem Zeichen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist, Waren einzuführen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern (Art. 13 Abs. 2 MSchG). Gemäss Art.