Das Gesuch der Gesuchstellerin stütze sich daher auf eine markenrechtlich nicht benutzte Marke ab, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Dass die Marke C aus dem Sortiment der Gesuchstellerin nicht wegzudenken sei, sei falsch, zumal sie insgesamt 48 Produkte anpreise. Falsch sei auch, dass die Marke C der Gesuchstellerin in der Schweiz eine erhöhte Bekanntheit geniesse. Das Kantonsgericht hiess das Gesuch teilweise gut. Aus den Erwägungen: 5. Zu prüfen ist vorab der Verfügungsanspruch gestützt auf Markenrecht.