C-Likör werde beispielsweise in online-shops der Gesuchstellerin, von D sowie von E beworben und angeboten. Die Marke C sei aus dem Sortiment der Gesuchstellerin nicht wegzudenken und geniesse in der Schweiz eine erhöhte Bekanntheit. B wandte dagegen ein, die Benutzung der Marke C durch einen Orangen- und einen Zitronenlikör sei kein markenmässiger Gebrauch, da die Marke C für diese zwei Produkte nur beschreibend sei. Daher sei der Gebrauch nicht markenrechtserhaltend. Das Gesuch der Gesuchstellerin stütze sich daher auf eine markenrechtlich nicht benutzte Marke ab, weshalb darauf nicht einzutreten sei.