verwenden (zusammengefasst Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens). Überdies sei die Gesuchsgegnerin vorsorglich zu verpflichten, unter Herausgabe sämtlicher Offerten, Lieferscheine und Rechnungen schriftlich Auskunft zu erteilen über Namen und Adressen der Lieferanten, Anzahl und Einkaufspreis, Verkaufspreis sowie Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer der Spirituosen (zusammengefasst Ziff. 3 des Rechtsbegehrens). A ist unbestritten Inhaberin der CH-Marke C, welche für Spirituosen (Nizza Klassifikation Nr. 33) geschützt ist. Gemäss den Ausführungen von A wurde und wird die Marke C von ihr, insbesondere in der Schweiz, seit Jahrzehnten für Spirituosen, insbesondere Likör, benutzt.