| Entscheid: | A (Gesuchstellerin) beantragte beim Kantonsgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zusammengefasst, B (Gesuchsgegnerin) sei es vorsorglich zu verbieten, Likör mit Zimt und Whisky unter dem Zeichen C, bzw. Likör mit Zimt und Whisky bei welchem Teile des Zeichens C abgedeckt sind, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonst wie in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern und/oder das Zeichen C in Alleinstellung und/oder in Kombination mit "Whisky", "Likör" oder "Likör mit Zimt & Whisky" im Zusammenhang mit Whisky-Zimt-Likör in der Werbung oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr zu