{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1F-18-3_2018-07-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10723", "Checksum": "e5bd5d3937d2c4350c67c4787b9c1c88"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1F 18 3", "2019 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 20.07.2018 1F 18 3 (2019 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 20.07.2018 1F 18 3 (2019 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 20.07.2018 1F 18 3 (2019 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beurteilung des Verfügungsanspruchs gestützt auf Markenrecht, des Rechtsschutzinteresses bei vorsorglichen Massnahmen und der weiteren Voraussetzungen zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme.\r\n\r\nBeurteilung des Auskunftsanspruchs als vorsorgliche Massnahme im Markenrecht. | Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG, Art. 13 Abs. 1 und 2 MSchG, Art. 55 Abs. 1 lit. c MSchG, Art. 59 Abs. 2 MSchG | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:32", "Checksum": "0312b4f9ec411d5f0de685e3d721a451", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 20.07.2018 1F 18 3 (2019 I Nr. 1)\nRegeste:\nBeurteilung des Verfügungsanspruchs gestützt auf Markenrecht, des Rechtsschutzinteresses bei vorsorglichen Massnahmen und der weiteren Voraussetzungen zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme.\r\n\r\nBeurteilung des Auskunftsanspruchs als vorsorgliche Massnahme im Markenrecht. | Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG, Art. 13 Abs. 1 und 2 MSchG, Art. 55 Abs. 1 lit. c MSchG, Art. 59 Abs. 2 MSchG | Zivilrecht\n\n Abweisung dieses Antrags. 8.1. Unter die vorsorglichen Massnahmen in Art. 59 Abs. 2 MSchG fallen namentlich auch Massnahmen zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände. Hierzu gewährt Art. 55 Abs. 1 lit. c MSchG dem Verletzten ein Recht auf Auskunft über Herkunft und Menge verletzender Gegenstände. Bei der vorsorglichen Massnahme zur Herkunftsermittlung geht es um die beschleunigte Verwirklichung des ordentlichen Auskunftsanspruchs, damit der Markeninhaber nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens warten muss und der Verletzer zwischenzeitlich den Umfang seiner Markenverletzungen vertuschen kann. Die Irreversibilität einer solchen Massnahme ist vom Gericht im Rahmen von Verhältnismässigkeitsüberlegungen zu berücksichtigen (Frick, a.a.O., Art. 59 MSchG N 32-35). 8.2. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Gesuchsgegnerin in der Zeit von Dezember 2017 bis 7. Februar 2018 eine Reihe von markenrechtsverletzenden Handlungen vorgenommen hat. Der mit Antrag Ziff. 3 verlangte Auskunftsanspruch ist damit grundsätzlich gegeben. 8.3. Die Voraussetzungen des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sowie die Dringlichkeit der verlangten Massnahmen gelten jedoch auch für das Auskunftsbegehren. Die Gesuchstellerin legt nicht glaubhaft dar, dass die Gesuchsgegnerin den Umfang allfälliger künftiger Markenrechtsverletzungen zu vertuschen versucht. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass die Gesuchstellerin die mit Antrag Ziff. 3 verlangten Angaben bereits vor dem Hauptprozess dringend benötigt. Entsprechende Editionsanträge können auch im Hauptverfahren erfolgen. Der vorliegende Streit ist mit dem vom Obergericht des Kantons Luzern am 16. August 2006 beurteilten Fall (vgl. sic! 2/2007 S. 112 ff.) nicht vergleichbar, zumal das am 16. August 2006 vom Obergericht beurteilte Auskunfts- und Herausgabebegehren mit Blick auf die Durchsetzung von Markenrechten gegenüber Dritten eingereicht worden war (a.a.O., E. 7 S. 114). 8.4. Der Antrag Ziff. 3 ist folglich abzuweisen. |"}