{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1F-18-3_2018-07-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10723", "Checksum": "e5bd5d3937d2c4350c67c4787b9c1c88"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1F 18 3", "2019 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 20.07.2018 1F 18 3 (2019 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 20.07.2018 1F 18 3 (2019 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 20.07.2018 1F 18 3 (2019 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 20.07.2018 1F 18 3 (2019 I Nr. 1)\nRegeste:\nBeurteilung des Verfügungsanspruchs gestützt auf Markenrecht, des Rechtsschutzinteresses bei vorsorglichen Massnahmen und der weiteren Voraussetzungen zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme.\r\n\r\nBeurteilung des Auskunftsanspruchs als vorsorgliche Massnahme im Markenrecht. | Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG, Art. 13 Abs. 1 und 2 MSchG, Art. 55 Abs. 1 lit. c MSchG, Art. 59 Abs. 2 MSchG | Zivilrecht\n\n namentlich Unterlassungserklärungen, in denen der Beklagte vorbehaltlos und unmissverständlich erklärt, das beanstandete Verhalten nicht zu wiederholen. Wird aber eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben oder bestreitet der Beklagte in anderer Weise die Rechtswidrigkeit seines bisherigen Verhaltens bzw. die Begründetheit der Ansprüche des Klägers, ist nach wie vor von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. An die Widerlegung der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Glaubhaftigkeit der Erklärung ist vom Richter unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen. Die Erklärung braucht nicht strafbewehrt zu sein (Staub, a.a.O., Art. 55 MSchG N 48; Willi, a.a.O., Art. 55 MSchG N 21; Frick, a.a.O., Art. 55 MSchG N 32). 6.3. Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin hat in der Gesuchsantwort eine Markenschutzverletzung und damit auch die Widerrechtlichkeit ihres Verhaltens bestritten. Von dieser Bestreitung distanzierte sie sich auch in der Gesuchsduplik und in ihrer Eingabe vom 26. Juni 2018 nicht, obwohl sie dazu Gelegenheit hatte. Dies lässt eine Wiederholungsgefahr vermuten. 6.4. Die Gesuchsgegnerin bringt zwar vor, sie habe die streitgegenständlichen Produkte seit dem 7. Februar 2018 nicht mehr in ihrem Angebot und sie könne durch ihren Lieferanten G AG gar nicht mehr mit solchen Produkten beliefert werden, wie sich aus dem Schreiben von Rechtsanwalt K vom 16. Februar 2018 ergebe. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, ist damit eine Wiederholung von Markenrechtsverletzungen nicht unwahrscheinlich, da es sich um eine Momentaufnahme handelt und sich die Situation, namentlich betreffend den oder die Lieferanten, jederzeit ändern kann. So erfolgte das von der Gesuchsgegnerin angerufene Schreiben vom 16. Februar 2018 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, weshalb die D AG jederzeit auf ihren Entschluss zurückkommen kann. Nicht ausgeschlossen scheint auch, dass die Gesuchsgegnerin zu einem anderen Lieferanten wechselt und/oder sich die streitgegenständlichen Waren selber beschafft, lagert und versendet. Jedenfalls ist der Einwand der Gesuchsgegnerin, es sei ihr faktisch verwehrt, die streitgegenständlichen Produkte an Lager zu halten und zu vertreiben, nicht geeignet, die vermutete Wiederholungsgefahr im Sinne von E. 6.2 zu widerlegen. Analoges gilt auch für den Einwand der Gesuchsgegnerin, die streitgegenständlichen Produkte seien im heutigen Zeitpunkt auf ihrer Webseite www.x.ch nicht mehr aufgeführt. Zwar scheint es in der Tat so zu sein, dass auf den Webseiten www.x.ch und www.y.ch (welche offenbar auf www.x.ch umgeleitet ist) die fraglichen Produkte nicht mehr aufgeführt resp. beworben werden; jedenfalls ergeben sich auf den genannten Webseiten bei der Sucheingabe \"C\" oder \"Cinnamon Ball\" keinerlei Hinweise mehr auf die streitgegenständlichen Produkte (letztmals abgerufen: 20.7.2018). Auch diese Momentaufnahme lässt jedoch mit Blick auf die strengen Anforderungen an die Widerlegung der Wiederholungsgefahr (vgl. E. 6.2) und die nachfolgenden Ausführungen in E. 6.5 eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen, zumal die genannten Webseiten jederzeit wieder geändert werden können. 6.5. Entgegen ihrer Ansicht hat die bereits vorprozessual anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin weder vor Gesuchseinreichung noch während hängigem Verfahren eine rechtsgenügliche Unterlassungserklärung abgegeben. So hat sie vorprozessual weder in Bezug auf das (vollständige) Zeichen C noch in Bezug auf das teilweise abgedeckte Zeichen C klar und verbindlich verzichtet. Es mangelt insbesondere sowohl vorprozessual wie auch während des vorliegenden Summarverfahrens an der Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Gesuchsgegnerin führte in der Gesuchsantwort vielmehr aus, die streitgegenständlichen Produkte seien freiwillig und ohne Anerkennung der Rechtsposition der Gesuchstellerin nicht mehr in ihrem Angebot. 6.6. Somit besteht im heutigen Zeitpunkt durchaus ein Rechtsschutzinteresse an der Gutheissung der klägerischen Anträge Ziff. 1 und 2. 7. Gegeben sind mit Bezug auf die Anträge Ziff. 1 und 2 auch die weiteren Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen. Wie (…) festgehalten, reicht für die Bejahung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils namentlich eine Marktverwirrung und als Folge dessen ein schwer beziffer- oder beweisbarer materieller Schaden. Dass die drohende fortgesetzte Verwendung des Zeichens C durch die Gesuchsgegnerin zu einer Marktverwirrung und zu einem schwer bezifferbaren Schaden führen kann, erscheint glaubhaft. Erforderlich ist sodann die Dringlichkeit. Diese hat sich primär an der Dauer des zu erwartenden Hauptprozesses zu messen. Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme bleibt also solange aktuell, als das Massnahmeverfahren kürzer dauert als der bereits angehobene oder zu erwartende Hauptprozess (Frick, a.a.O., Art. 59 MSchG N 19). Der mutmasslich bis Ende 2019 dauernde Hauptprozess ist vorliegend noch nicht eingeleitet. Damit ist Dringlichkeit gegeben. Eine Verwirkung des Anspruchs steht nicht im Raum. Auch erweisen sich die in den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 beantragten Verbote als verhältnismässig und notwendig, um die Gefahr weiterer Verletzungen zu bannen. Den Anträgen Ziff. 1 und 2 ist grundsätzlich stattzugeben. 8. Mit Rechtsbegehren Ziff. 3 verlangt die Gesuchstellerin \"unter Herausgabe sämtlicher Offerten, Lieferscheine und Rechnungen schriftlich Auskunft\" über verschiedene Punkte. Die Gesuchsgegnerin beantragt die"}