{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1F-18-3_2018-07-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10723", "Checksum": "e5bd5d3937d2c4350c67c4787b9c1c88"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1F 18 3", "2019 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 20.07.2018 1F 18 3 (2019 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 20.07.2018 1F 18 3 (2019 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 20.07.2018 1F 18 3 (2019 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 20.07.2018 1F 18 3 (2019 I Nr. 1)\nRegeste:\nBeurteilung des Verfügungsanspruchs gestützt auf Markenrecht, des Rechtsschutzinteresses bei vorsorglichen Massnahmen und der weiteren Voraussetzungen zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme.\r\n\r\nBeurteilung des Auskunftsanspruchs als vorsorgliche Massnahme im Markenrecht. | Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG, Art. 13 Abs. 1 und 2 MSchG, Art. 55 Abs. 1 lit. c MSchG, Art. 59 Abs. 2 MSchG | Zivilrecht\n\n Benutzung der Marke C durch einen Orangen- und einen Zitronenlikör sei kein markenmässiger Gebrauch und daher nicht markenrechtserhaltend. Wie die Gesuchstellerin in ihrer Gesuchsantwort zu Recht ausgeführt und auch vom Handelsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 10. Juli 2017 zutreffend festgehalten wird, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil der Verwendungszweck von C nicht auf das Flambieren beschränkt ist. Vielmehr werden die von der Gesuchstellerin vertriebenen Liköre nebst dem Flambieren auch für das Aromatisieren und Mixen angepriesen. Der Standpunkt der Gesuchsgegnerin, das Zeichen C sei für die von der Gesuchstellerin angebotenen Orangen- und Zitronenliköre rein beschreibend, erweist sich als unbegründet. Mit der Gesuchstellerin ist zudem davon auszugehen, dass die Marke C selbst dann unterscheidungs- und kennzeichnungskräftig wäre, wenn die betreffenden Spirituosen ausschliesslich zum Flambieren verwendet würden. Dies deshalb, weil der Vorgang des Brennens bzw. des Entstehens von Flammen beim Flambieren nicht mit der Entstehung eines Feuerballs gleichgesetzt werden kann, wie das Handelsgericht Zürich im erwähnten Urteil zu Recht festhält. Im Übrigen legt die in diesem Punkt beweisbelastete Gesuchsgegnerin keinerlei Belege für den angeblichen Nichtgebrauch der Marke C durch die Gesuchstellerin vor. Aus der von der Gesuchstellerin eingereichten Bestätigung der eidg. Alkoholverwaltung vom 21. April 2016 geht vielmehr hervor, dass diese in den Jahren 2010 - 2015 einen Jahresumsatz von rund 5'000 Flaschen Orangen- und Zitronenlikör machte, was den ernsthaften Gebrauch ihrer Marke C ohne Weiteres belegt. Ausserdem hat die Gesuchstellerin glaubhaft gemacht, dass sie ihre Orangen- und Zitronenliköre auch über bekannte Grosshändler wie F, E oder D vertreibt. Dabei ist notorisch, dass Grosshandelsunternehmen nur Produkte führen, mit denen erhebliche Umsätze erzielt werden können. Entgegen dem Einwand der Gesuchsgegnerin erscheint glaubhaft, dass die Marke C für die Gesuchstellerin wichtig ist und in der Schweiz einen hohen Bekanntheitsgrad geniesst. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres vom rechtserhaltenden Gebrauch der Marke C in Bezug auf die von der Gesuchstellerin angebotenen Orangen- und Zitronenliköre auszugehen. 5.4. Auch der Einwand der Gesuchsgegnerin, die Gesuchstellerin habe es unterlassen, die Hilfeleistung der Zollverwaltung in Anspruch zu nehmen, hält einer näheren Prüfung nicht stand. Einerseits geht aus der Verfügung des Handelsgerichts Zürich vom 16. November 2016 hervor, dass die Gesuchstellerin bei anderer Gelegenheit sehr wohl die Hilfeleistung der Zollverwaltung in Anspruch genommen hat. Andererseits kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie von der Zollverwaltung nicht darüber orientiert wurde, dass die Gesuchsgegnerin C Liköre importierte. 5.5. Damit erscheint der Verfügungsanspruch in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG als glaubhaft. Es kann offenbleiben, ob ein solcher auch aus UWG gegeben wäre. 6. Die Gesuchsgegnerin machte in der Gesuchsantwort geltend, sie habe die letzten streitgegenständlichen Produkte am 7. Februar 2018 an Kunden ausgeliefert; seither seien solche nicht mehr in ihrem Angebot. Es bestehe heute weder eine Verletzung der behaupteten Ansprüche noch die Gefahr von weiteren Verletzungen. Zudem habe sie eine rechtsgenügliche Unterlassungserklärung abgegeben. 6.1. Die Gesuchstellerin beantragt ein Verbot einer drohenden Verletzung nach Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG. Der allgemeinen Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses (vgl. auch Art. 59 Abs. 1 ZPO) kommt vor allem bei solchen Unterlassungsklagen eine besondere Bedeutung zu. Sie verlangt, dass eine Markenrechtsverletzung unmittelbar droht bzw. dass das Verhalten des Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Das Rechtsschutzinteresse kann entweder in einer Erstbegehungs- oder in einer Wiederholungsgefahr begründet liegen. Als Prozessvoraussetzung muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhanden sein (Frick, a.a.O., Art. 55 MSchG N 29 ff.; Staub, in: Handkomm. Markenschutz-gesetz [Hrsg. Noth/Bühler/Thouvenin], 2. Aufl. 2017, Art. 55 MSchG N 49 ff.; Willi, Komm. Markenschutzgesetz MSchG, Zürich 2002, Art. 55 MSchG N 18 ff.). 6.2. Da vorliegend bereits eine Markenschutzverletzung stattgefunden hat (vgl. E. 5 hiervor), ist zu prüfen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht. Sie ist zu bejahen, wenn in der Vergangenheit erfolgte Markenverletzungen zur begründeten Annahme Anlass geben, dass dieselbe oder eine im Wesentlichen ähnliche Verletzungshandlung in naher Zukunft erneut begangen wird. Dies wird in der Regel dann angenommen, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, selbst wenn er zwischenzeitlich im Hinblick auf den Prozess das beanstandete Verhalten eingestellt hat. Es ist dann nämlich zu vermuten, dass er das Verhalten im Vertrauen auf die Rechtmässigkeit fortsetzen wird (Frick, a.a.O., Art. 55 MSchG N 31; Staub, a.a.O., Art. 55 MSchG N 47; Willi, a.a.O., Art. 55 MSchG N 20; Sic! 6/2015 S. 394 f. [Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 9.1.2015 E. 9]). Die aufgrund äusserer Umstände begründete Wiederholungsgefahr kann widerlegt werden, wenn der Beklagte Umstände dartut, die eine Wiederholung ausschliessen oder doch als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Von Bedeutung sind"}