{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1F-18-3_2018-07-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10723", "Checksum": "e5bd5d3937d2c4350c67c4787b9c1c88"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1F 18 3", "2019 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 20.07.2018 1F 18 3 (2019 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 20.07.2018 1F 18 3 (2019 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 20.07.2018 1F 18 3 (2019 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 20.07.2018 1F 18 3 (2019 I Nr. 1)\nRegeste:\nBeurteilung des Verfügungsanspruchs gestützt auf Markenrecht, des Rechtsschutzinteresses bei vorsorglichen Massnahmen und der weiteren Voraussetzungen zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme.\r\n\r\nBeurteilung des Auskunftsanspruchs als vorsorgliche Massnahme im Markenrecht. | Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG, Art. 13 Abs. 1 und 2 MSchG, Art. 55 Abs. 1 lit. c MSchG, Art. 59 Abs. 2 MSchG | Zivilrecht\n\n\n| Entscheid: | A (Gesuchstellerin) beantragte beim Kantonsgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zusammengefasst, B (Gesuchsgegnerin) sei es vorsorglich zu verbieten, Likör mit Zimt und Whisky unter dem Zeichen C, bzw. Likör mit Zimt und Whisky bei welchem Teile des Zeichens C abgedeckt sind, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonst wie in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern und/oder das Zeichen C in Alleinstellung und/oder in Kombination mit \"Whisky\", \"Likör\" oder \"Likör mit Zimt & Whisky\" im Zusammenhang mit Whisky-Zimt-Likör in der Werbung oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr zu verwenden (zusammengefasst Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens). Überdies sei die Gesuchsgegnerin vorsorglich zu verpflichten, unter Herausgabe sämtlicher Offerten, Lieferscheine und Rechnungen schriftlich Auskunft zu erteilen über Namen und Adressen der Lieferanten, Anzahl und Einkaufspreis, Verkaufspreis sowie Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer der Spirituosen (zusammengefasst Ziff. 3 des Rechtsbegehrens). A ist unbestritten Inhaberin der CH-Marke C, welche für Spirituosen (Nizza Klassifikation Nr. 33) geschützt ist. Gemäss den Ausführungen von A wurde und wird die Marke C von ihr, insbesondere in der Schweiz, seit Jahrzehnten für Spirituosen, insbesondere Likör, benutzt. Die nach alter Familientradition hergestellten Orangen- und Zitronenliköre würden zum Flambieren, Aromatisieren und Mixen geschätzt; die unter der Marke C angebotenen Liköre würden insbesondere als Bestandteil von Drinks verwendet und getrunken. C Produkte der Gesuchstellerin würden insbesondere im Direktvertrieb über rund 200 Fachhändler sowie über Grosshandelsunternehmen schweizweit vertrieben. C-Likör werde beispielsweise in online-shops der Gesuchstellerin, von D sowie von E beworben und angeboten. Die Marke C sei aus dem Sortiment der Gesuchstellerin nicht wegzudenken und geniesse in der Schweiz eine erhöhte Bekanntheit. B wandte dagegen ein, die Benutzung der Marke C durch einen Orangen- und einen Zitronenlikör sei kein markenmässiger Gebrauch, da die Marke C für diese zwei Produkte nur beschreibend sei. Daher sei der Gebrauch nicht markenrechtserhaltend. Das Gesuch der Gesuchstellerin stütze sich daher auf eine markenrechtlich nicht benutzte Marke ab, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Dass die Marke C aus dem Sortiment der Gesuchstellerin nicht wegzudenken sei, sei falsch, zumal sie insgesamt 48 Produkte anpreise. Falsch sei auch, dass die Marke C der Gesuchstellerin in der Schweiz eine erhöhte Bekanntheit geniesse. Das Kantonsgericht hiess das Gesuch teilweise gut. Aus den Erwägungen: 5. Zu prüfen ist vorab der Verfügungsanspruch gestützt auf Markenrecht. 5.1. Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [MSchG; SR 232.11]). Der Markeninhaber kann anderen insbesondere verbieten, unter einem Zeichen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist, Waren einzuführen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern (Art. 13 Abs. 2 MSchG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren und Dienstleistungen bestimmt sind. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind sodann jene Zeichen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, sodass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Wer in seinem Recht an einer Marke verletzt oder gefährdet wird, kann vom Richter u.a. verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten bzw. eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG). Eine Verletzung der Rechte an einer Marke liegt namentlich dann vor, wenn die beklagte Partei ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bzw. ohne einen sonstigen Rechtfertigungsgrund eine der in Art. 13 Abs. 2 MSchG näher definierten Handlungen vornimmt und dadurch in den Schutzbereich einer prioritätsälteren Marke eingreift, wobei die Verletzung eine Schweizer Marke oder den schweizerischen Teil einer internationalen Marke betreffen und in der Schweiz erfolgen oder sich wenigstens hier auswirken muss (Frick, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 55 MSchG N 7 ff.). 5.2. Unstrittig ist die Gesuchstellerin aufgrund der eingetragenen Schweizer Marke Nr. x C Inhaberin einer prioritätsälteren Marke im Sinne von Art. 3 MSchG. Die Gesuchsgegnerin hat bezüglich dieses Zeichens, in der Zeit von Dezember 2017 bis 7. Februar 2018, in der Schweiz eine Reihe von Handlungen gemäss Art. 13 Abs. 2 MSchG vorgenommen. Diese Handlungen sind im vorliegenden Massnahmeverfahren grundsätzlich als gewerbsmässiger Gebrauch sowie als kennzeichnungsmässiger Gebrauch der Marke C im geschäftlichen Verkehr zu qualifizieren (Isler, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 13 MSchG N 13 ff.). Daran ändert nichts, dass die Gesuchsgegnerin die Frontseite ihres Produkts (teilweise) mit Cinnamon überschrieben hat, da das abgedeckte Wort selbst bei flüchtiger Betrachtung ohne Weiteres erkennbar ist. Es ist glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin im erwähnten Zeitraum mindestens 306 rechtsverletzend gekennzeichnete C Flaschen verkauft hat. 5.3. Die Gesuchsgegnerin wendet ein, die"}