Indem die Vorinstanz im Rahmen des Zulassungsverfahrens der Streitverkündungsklage nicht über die von der Gesuchsgegnerin erhobene Einrede der Unzuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung und damit über die allgemeine Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit entschieden hat, hat sie Art. 82 ZPO nicht falsch angewendet und somit keine Rechtsverletzung begangen. Das Vorliegen der besonderen Zulassungsvoraussetzungen einer Streitverkündungsklage, insbesondere des sachlichen Zusammenhangs, wird von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten. Die Vorinstanz hat die Streitverkündungsklage daher zu Recht zugelassen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. |