O., Art. 82 N 8); ebenso steht es im Ermessen des Gerichts, ein separates Urteil über die Zuständigkeit zu fällen (BGer-Urteil 4A_336/2022 vom 4.7.2023 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 147 III 159 E. 3 und 4). 6.4. (…) 6.5. Indem die Vorinstanz im Rahmen des Zulassungsverfahrens der Streitverkündungsklage nicht über die von der Gesuchsgegnerin erhobene Einrede der Unzuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung und damit über die allgemeine Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit entschieden hat, hat sie Art. 82 ZPO nicht falsch angewendet und somit keine Rechtsverletzung begangen.