Dem ist entgegenzuhalten, dass das Gericht der Tatsache, dass der Streitverkündungsbeklagte bereits im Zulassungsverfahren eine Unzuständigkeitseinrede aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung erhoben hat, auch nach einem positiven Zulassungsentscheid Rechnung tragen kann. Lässt das Gericht die Streitverkündungsklage zu, liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es ein Gesamtverfahren durchführen will. Hat es Bedenken betreffend die Prozessökonomie oder den Umfang des Prozesses, kann es die Verfahren trennen oder auf einzelne Fragen beschränken (vgl. Art. 125 ZPO, Sutter-Somm, a.a.O., Art. 82 ZPO N 15, Domej, a.a.O., Art. 82 N 8);