Erk, Prozessvoraussetzungen, Basel 2022, S. 223). Würde die vom Bundesgericht offengelassene Frage bejaht, so wäre es dem Zulassungsgericht überlassen, ob es einen Nichteintretensentscheid fällt oder nicht. Dies wäre aufgrund dessen, dass der Entscheid über die Zulassung nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 82 Abs. 4 ZPO), durchaus sinnvoll. Das bedeutet, dass das Gericht, welches über die Zulassung entscheidet, bei offensichtlicher Unzuständigkeit möglicherweise einen negativen Zulassungsentscheid fällen kann, dies aber nicht muss.