Zum anderen berücksichtigt das Bundesgericht die Verfügungsbefugnis der Parteien über die dispositiven Gerichtsstände, indem die Schlichtungsbehörde nur dann einen Nichteintretensentscheid fällen darf, wenn die beklagte Partei zuvor eine Unzuständigkeitseinrede erhoben hat. Das Bundesgericht drückt sich bezüglich der Fälle offensichtlicher örtlicher Unzuständigkeit zurückhaltend aus und überlässt es im Ergebnis der Schlichtungsbehörde, ob sie einen Nichteintretensentscheid erlassen möchte oder nicht (BGE 146 III 265 E. 4, 146 III 47 E. 3 und 4; Erk, Prozessvoraussetzungen, Basel 2022, S. 223).