Damit die Schlichtungsbehörde einen Nichteintretensentscheid fällen kann, muss zum einen die örtliche Unzuständigkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung immerzu offensichtlicher Natur sein und darf sich nicht erst aus einem aufwendigen Beweisverfahren oder einer komplexen rechtlichen Analyse ergeben. Zum anderen berücksichtigt das Bundesgericht die Verfügungsbefugnis der Parteien über die dispositiven Gerichtsstände, indem die Schlichtungsbehörde nur dann einen Nichteintretensentscheid fällen darf, wenn die beklagte Partei zuvor eine Unzuständigkeitseinrede erhoben hat.