Es hält fest, dass das inzidente Zulassungsverfahren gewissermassen an die Stelle des Schlichtungsverfahrens trete. Weiter lässt es die Frage offen, ob das Gericht, welches über die Zulassung entscheidet, bei offensichtlicher Unzuständigkeit aus Gründen der Verfahrensökonomie wie die Behörde im Schlichtungsverfahren einen Nichteintretensentscheid fällen kann. Damit die Schlichtungsbehörde einen Nichteintretensentscheid fällen kann, muss zum einen die örtliche Unzuständigkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung immerzu offensichtlicher Natur sein und darf sich nicht erst aus einem aufwendigen Beweisverfahren oder einer komplexen rechtlichen Analyse ergeben.