Ob diese Auffassung zutrifft, muss vorliegend nicht beurteilt werden. Selbst wenn dieser Lehrmeinung gefolgt würde, liesse sich daraus nicht ableiten, dass die örtliche Zuständigkeit bereits im Zulassungsverfahren geprüft werden muss. Das Bundesgericht zieht nämlich Parallelen zwischen dem Zulassungsverfahren und dem Schlichtungsverfahren. Es hält fest, dass das inzidente Zulassungsverfahren gewissermassen an die Stelle des Schlichtungsverfahrens trete.