Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Notwendigkeit zur Erhebung der Unzuständigkeitseinrede des angerufenen Gerichts bereits im Zulassungsverfahren mache deutlich, dass die örtliche Zuständigkeit bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen sei. Es trifft zu, dass nach Auffassung einiger Autoren bereits dann von einer Einlassung auszugehen ist, wenn der Streitverkündungsbeklagte die Unzuständigkeit im Zulassungsverfahren nicht ausdrücklich geltend macht (Frei, a.a.O., Art. 16 ZPO N 7; Göksu, a.a.O. Art. 16 N 7). Ob diese Auffassung zutrifft, muss vorliegend nicht beurteilt werden.