Prozessvoraussetzungen erst in einem zweiten Schritt zu prüfen sind. Auch nach einem positiven Zulassungsentscheid kann bei der nachfolgenden Streitverkündungsklage ein Nichteintretensentscheid ergehen. Die Zulassung der Streitverkündungsklage stellt keinen verbindlichen (Zwischen-)Entscheid über eine Prozessvoraussetzung dar (BGE 146 III 290 E. 4.3.3). 6.2. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Notwendigkeit zur Erhebung der Unzuständigkeitseinrede des angerufenen Gerichts bereits im Zulassungsverfahren mache deutlich, dass die örtliche Zuständigkeit bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen sei.