Entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist mit der Zweiteilung des Verfahrens nicht die Aufteilung in das Zulassungsverfahren, mit der Prüfung der Prozessvoraussetzungen, und in das eigentliche Streitverkündungsverfahren, mit der materiellen Beurteilung des Anspruchs, gemeint. Auch wenn sich das Bundesgericht nicht mit den unterschiedlichen Lehrmeinungen zur Frage des Prüfungszeitpunkts der allgemeinen Prozessvoraussetzungen im Zusammenhang mit Streitverkündungsklagen auseinandersetzt, geht aus seinen Ausführungen (vgl. E. 5.3) hervor, dass im Zulassungsverfahren nur über die besonderen Voraussetzungen einer Streitverkündungsklage zu entscheiden ist und die allgemeinen