Bestreite bei diesem Schritt die streitberufene Person die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, entscheide dieses nach seinem Ermessen, ob es ein separates Urteil über die Zuständigkeit fällen wolle, oder ob es sofort die Beweisabnahme durchführe und auf dieser Grundlage direkt einen Sachentscheid fällen wolle. Die Frage, ob die Möglichkeit, das Verfahren bei offensichtlicher Unzuständigkeit nicht weiterzuverfolgen – wie es der Behörde im Schlichtungsverfahren eingeräumt wurde (vgl. BGE 146 III 265 E. 4, 146 III 47 E. 3 und 4) – aus Gründen der Verfahrensökonomie auch dem Gericht eingeräumt werden sollte, das über die Frage der Zulässigkeit der Streitverkündungsklage zu entscheiden habe,