Zulassungsgesuch gestellte Rechtsbegehren dem entsprechen (BGE 146 III 290 E. 4.3.1, 142 III 102 E. 6, so auch 147 III 166 E. 3.3.2). In seinem Urteil 4A_336/2022 vom 4. Juli 2023 hielt das Bundesgericht zudem fest, die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit für den Entscheid über die Streitverkündungsklage sei eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Somit sei sie nach dem Schriftenwechsel über den vom Streitverkündungskläger gegen die streitberufene Person angerufenen Anspruch im zweiten Schritt mit voller Prüfungsbefugnis zu beurteilen.