Das Zulassungsverfahren trete gewissermassen an die Stelle des Schlichtungsverfahrens. Das Gericht prüfe nebst den verfahrensmässigen Voraussetzungen – namentlich die zeitliche Voraussetzung gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ZPO, das Erfordernis der Durchführung des Hauptprozesses im ordentlichen Verfahren (Art. 81 Abs. 3 ZPO) sowie die in Art. 81 ZPO implizit enthaltenen Voraussetzungen der gleichen sachlichen Zuständigkeit und Verfahrensart – nur, ob der behauptete Anspruch der streitverkündenden gegen die streitberufene Partei mit dem Hauptklageanspruch sachlich zusammenhänge (BGE 146 III 290 E. 4.3.1 mit Verweis auf BGE 139 III 67 E. 2.4.1 f., so auch 147 III 166 E. 3.3.1).