Erst in einem zweiten Schritt, bei Zulassung der Streitverkündungsklage, werde der Streitverkündungskläger seine eigentliche Streitverkündungsklage einreichen, die unter anderem wie jede Klage die Prozessvoraussetzungen erfüllen müsse (BGE 147 III 166 E. 3.2). Das Zulassungsverfahren trete gewissermassen an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.