2016, Art. 82 ZPO N 11-13). 5.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Verfahren der Streitverkündungsklage zweistufig ausgestaltet. In einem ersten Schritt stelle der Streitverkündungskläger ein Gesuch auf Zulassung der Streitverkündungsklage. Nach Anhörung des Streitverkündungsbeklagten (und der Gegenpartei im Hauptverfahren) entscheide das Gericht über die Zulassung der Streitverkündungsklage. Erst in einem zweiten Schritt, bei Zulassung der Streitverkündungsklage, werde der Streitverkündungskläger seine eigentliche Streitverkündungsklage einreichen, die unter anderem wie jede Klage die Prozessvoraussetzungen erfüllen müsse (BGE 147 III 166 E. 3.2).