Aus prozessökonomischen Gründen habe das Gericht mit der Prüfung der Zulässigkeit einer Klage möglichst frühzeitig zu beginnen. Für die Streitverkündungsklage sehe die ZPO die Zweiteilung von Prozess- und Sachentscheid mit dem Zulassungsverfahren ausdrücklich vor. Es mache keinen Sinn, die Streitverkündungsklage zunächst zuzulassen, um dann mangels einer der übrigen Prozessvoraussetzungen doch nicht auf die Klage einzutreten. Die besonderen Voraussetzungen des sachlichen Zusammenhangs (Rechtsschutzinteresse) und der gleichen sachlichen Zuständigkeit sowie der gleichen Verfahrensart würden zudem gleichzeitig allgemeine Prozessvoraussetzungen darstellen.