Huber-Lehmann führt dazu aus, Gegenstand des Zulassungsverfahrens sei zwar in erster Linie die Prüfung der besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 81 und 82 ZPO, der Streitverkündungsbeklagte solle aber auch zu den übrigen Prozessvoraussetzungen gehört werden. Das Gericht prüfe die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Diese müssten grundsätzlich zwar erst im Zeitpunkt der Urteilfällung vorliegen, seien jedoch vom Gericht in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen. Aus prozessökonomischen Gründen habe das Gericht mit der Prüfung der Zulässigkeit einer Klage möglichst frühzeitig zu beginnen.