Im Übrigen sei die ökonomische Abwicklung des Verfahrens mit den Mitteln des Art. 125 ZPO sicherzustellen. Ob mit Blick auf die Streitverkündungsklage die allgemeinen Prozessvoraussetzungen gegeben seien, sei nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens nach Art. 82 ZPO. Solche Fragen seien, wie bei anderen Klagen auch, im Rahmen der Parteivorträge zu klären (Domej in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Oberhammer/Domej/Haas], 3. Aufl. 2021, Art. 82 ZPO N 6-8; Frei, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 81 ZPO N 19 und 22; Droese, Die Streitverkündungsklage nach Art. 81 f. ZPO, in: SZZP/RSPC 3/2010 S. 316).