Konkret erhob die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Stellungnahme im Zulassungsverfahren die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung. 5.2. In der Lehre werden beide Standpunkte vertreten. Die eine Lehrmeinung vertritt die Ansicht, Gegenstand des Zwischenverfahrens sei die Prüfung der besonderen Prozessvoraussetzungen der Streitverkündungsklage, wobei die Streitverkündungsklage bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zwingend zuzulassen sei. Im Übrigen sei die ökonomische Abwicklung des Verfahrens mit den Mitteln des Art. 125 ZPO sicherzustellen.