| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5. 5.1. Die Zulässigkeit der Streitverkündungsklage steht nebst den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), welche für alle Klagen gelten, unter den besonderen Voraussetzungen nach Art. 81 und 82 ZPO (BGE 142 III 102 E. 3, 139 III 67 E. 2.4). Vorliegend ist streitig, ob die allgemeinen Prozessvoraussetzungen bereits im Zulassungsverfahren oder erst im eigentlichen Streitverkündungsprozess zu prüfen sind. Konkret erhob die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Stellungnahme im Zulassungsverfahren die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung.