{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-23-30_2024-05-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11040", "Checksum": "c023f6012853a042acf7d999285cf747"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1C 23 30", "2024 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.05.2024 1C 23 30 (2024 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.05.2024 1C 23 30 (2024 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.05.2024 1C 23 30 (2024 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Verfahren der Streitverkündungsklage ist zweistufig ausgestaltet. Im Zulassungsverfahren ist nur über die besonderen Voraussetzungen einer Streitverkündungsklage zu entscheiden (Art. 81 und 82 ZPO) und die allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind erst in einem zweiten Schritt zu prüfen. Indem die Vorinstanz im Rahmen des Zulassungsverfahrens der Streitverkündungsklage nicht über die erhobene Einrede der Unzuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung und damit über die allgemeine Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit entschieden hat, hat sie Art. 82 ZPO nicht falsch angewendet. | Art. 59 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 81 ZPO, Art. 82 ZPO. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:19", "Checksum": "a1791b8e6022cc3424214b2a23ffb475", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.05.2024 1C 23 30 (2024 I Nr. 3)\nRegeste:\nDas Verfahren der Streitverkündungsklage ist zweistufig ausgestaltet. Im Zulassungsverfahren ist nur über die besonderen Voraussetzungen einer Streitverkündungsklage zu entscheiden (Art. 81 und 82 ZPO) und die allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind erst in einem zweiten Schritt zu prüfen. Indem die Vorinstanz im Rahmen des Zulassungsverfahrens der Streitverkündungsklage nicht über die erhobene Einrede der Unzuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung und damit über die allgemeine Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit entschieden hat, hat sie Art. 82 ZPO nicht falsch angewendet. | Art. 59 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 81 ZPO, Art. 82 ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n Abs. 4 ZPO), durchaus sinnvoll. Das bedeutet, dass das Gericht, welches über die Zulassung entscheidet, bei offensichtlicher Unzuständigkeit möglicherweise einen negativen Zulassungsentscheid fällen kann, dies aber nicht muss. 6.3. Die Gesuchsgegnerin bringt weiter vor, aus prozessökomischen Gründen sei eine Verlagerung der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit in den eigentlichen Streitverkündungsprozess nicht sinnvoll. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Gericht der Tatsache, dass der Streitverkündungsbeklagte bereits im Zulassungsverfahren eine Unzuständigkeitseinrede aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung erhoben hat, auch nach einem positiven Zulassungsentscheid Rechnung tragen kann. Lässt das Gericht die Streitverkündungsklage zu, liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es ein Gesamtverfahren durchführen will. Hat es Bedenken betreffend die Prozessökonomie oder den Umfang des Prozesses, kann es die Verfahren trennen oder auf einzelne Fragen beschränken (vgl. Art. 125 ZPO, Sutter-Somm, a.a.O., Art. 82 ZPO N 15, Domej, a.a.O., Art. 82 N 8); ebenso steht es im Ermessen des Gerichts, ein separates Urteil über die Zuständigkeit zu fällen (BGer-Urteil 4A_336/2022 vom 4.7.2023 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 147 III 159 E. 3 und 4). 6.4. (…) 6.5. Indem die Vorinstanz im Rahmen des Zulassungsverfahrens der Streitverkündungsklage nicht über die von der Gesuchsgegnerin erhobene Einrede der Unzuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung und damit über die allgemeine Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit entschieden hat, hat sie Art. 82 ZPO nicht falsch angewendet und somit keine Rechtsverletzung begangen. Das Vorliegen der besonderen Zulassungsvoraussetzungen einer Streitverkündungsklage, insbesondere des sachlichen Zusammenhangs, wird von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten. Die Vorinstanz hat die Streitverkündungsklage daher zu Recht zugelassen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. |"}