{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-23-30_2024-05-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11040", "Checksum": "c023f6012853a042acf7d999285cf747"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1C 23 30", "2024 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.05.2024 1C 23 30 (2024 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.05.2024 1C 23 30 (2024 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.05.2024 1C 23 30 (2024 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 14.05.2024 1C 23 30 (2024 I Nr. 3)\nRegeste:\nDas Verfahren der Streitverkündungsklage ist zweistufig ausgestaltet. Im Zulassungsverfahren ist nur über die besonderen Voraussetzungen einer Streitverkündungsklage zu entscheiden (Art. 81 und 82 ZPO) und die allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind erst in einem zweiten Schritt zu prüfen. Indem die Vorinstanz im Rahmen des Zulassungsverfahrens der Streitverkündungsklage nicht über die erhobene Einrede der Unzuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung und damit über die allgemeine Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit entschieden hat, hat sie Art. 82 ZPO nicht falsch angewendet. | Art. 59 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 81 ZPO, Art. 82 ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n nur, ob der behauptete Anspruch der streitverkündenden gegen die streitberufene Partei mit dem Hauptklageanspruch sachlich zusammenhänge (BGE 146 III 290 E. 4.3.1 mit Verweis auf BGE 139 III 67 E. 2.4.1 f., so auch 147 III 166 E. 3.3.1). Sei für die Streitverkündungsklage ein beziffertes Rechtsbegehren erforderlich, müsse auch das im Zulassungsgesuch gestellte Rechtsbegehren dem entsprechen (BGE 146 III 290 E. 4.3.1, 142 III 102 E. 6, so auch 147 III 166 E. 3.3.2). In seinem Urteil 4A_336/2022 vom 4. Juli 2023 hielt das Bundesgericht zudem fest, die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit für den Entscheid über die Streitverkündungsklage sei eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Somit sei sie nach dem Schriftenwechsel über den vom Streitverkündungskläger gegen die streitberufene Person angerufenen Anspruch im zweiten Schritt mit voller Prüfungsbefugnis zu beurteilen. Bestreite bei diesem Schritt die streitberufene Person die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, entscheide dieses nach seinem Ermessen, ob es ein separates Urteil über die Zuständigkeit fällen wolle, oder ob es sofort die Beweisabnahme durchführe und auf dieser Grundlage direkt einen Sachentscheid fällen wolle. Die Frage, ob die Möglichkeit, das Verfahren bei offensichtlicher Unzuständigkeit nicht weiterzuverfolgen – wie es der Behörde im Schlichtungsverfahren eingeräumt wurde (vgl. BGE 146 III 265 E. 4, 146 III 47 E. 3 und 4) – aus Gründen der Verfahrensökonomie auch dem Gericht eingeräumt werden sollte, das über die Frage der Zulässigkeit der Streitverkündungsklage zu entscheiden habe, liess das Bundesgericht offen (BGer-Urteil 4A_336/2022 vom 4.7.2023 E. 2.2 f.). 6. 6.1. Wie erwähnt ist das Verfahren der Streitverkündungsklage zweistufig ausgestaltet. Entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist mit der Zweiteilung des Verfahrens nicht die Aufteilung in das Zulassungsverfahren, mit der Prüfung der Prozessvoraussetzungen, und in das eigentliche Streitverkündungsverfahren, mit der materiellen Beurteilung des Anspruchs, gemeint. Auch wenn sich das Bundesgericht nicht mit den unterschiedlichen Lehrmeinungen zur Frage des Prüfungszeitpunkts der allgemeinen Prozessvoraussetzungen im Zusammenhang mit Streitverkündungsklagen auseinandersetzt, geht aus seinen Ausführungen (vgl. E. 5.3) hervor, dass im Zulassungsverfahren nur über die besonderen Voraussetzungen einer Streitverkündungsklage zu entscheiden ist und die allgemeinen Prozessvoraussetzungen erst in einem zweiten Schritt zu prüfen sind. Auch nach einem positiven Zulassungsentscheid kann bei der nachfolgenden Streitverkündungsklage ein Nichteintretensentscheid ergehen. Die Zulassung der Streitverkündungsklage stellt keinen verbindlichen (Zwischen-)Entscheid über eine Prozessvoraussetzung dar (BGE 146 III 290 E. 4.3.3). 6.2. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Notwendigkeit zur Erhebung der Unzuständigkeitseinrede des angerufenen Gerichts bereits im Zulassungsverfahren mache deutlich, dass die örtliche Zuständigkeit bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen sei. Es trifft zu, dass nach Auffassung einiger Autoren bereits dann von einer Einlassung auszugehen ist, wenn der Streitverkündungsbeklagte die Unzuständigkeit im Zulassungsverfahren nicht ausdrücklich geltend macht (Frei, a.a.O., Art. 16 ZPO N 7; Göksu, a.a.O. Art. 16 N 7). Ob diese Auffassung zutrifft, muss vorliegend nicht beurteilt werden. Selbst wenn dieser Lehrmeinung gefolgt würde, liesse sich daraus nicht ableiten, dass die örtliche Zuständigkeit bereits im Zulassungsverfahren geprüft werden muss. Das Bundesgericht zieht nämlich Parallelen zwischen dem Zulassungsverfahren und dem Schlichtungsverfahren. Es hält fest, dass das inzidente Zulassungsverfahren gewissermassen an die Stelle des Schlichtungsverfahrens trete. Weiter lässt es die Frage offen, ob das Gericht, welches über die Zulassung entscheidet, bei offensichtlicher Unzuständigkeit aus Gründen der Verfahrensökonomie wie die Behörde im Schlichtungsverfahren einen Nichteintretensentscheid fällen kann. Damit die Schlichtungsbehörde einen Nichteintretensentscheid fällen kann, muss zum einen die örtliche Unzuständigkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung immerzu offensichtlicher Natur sein und darf sich nicht erst aus einem aufwendigen Beweisverfahren oder einer komplexen rechtlichen Analyse ergeben. Zum anderen berücksichtigt das Bundesgericht die Verfügungsbefugnis der Parteien über die dispositiven Gerichtsstände, indem die Schlichtungsbehörde nur dann einen Nichteintretensentscheid fällen darf, wenn die beklagte Partei zuvor eine Unzuständigkeitseinrede erhoben hat. Das Bundesgericht drückt sich bezüglich der Fälle offensichtlicher örtlicher Unzuständigkeit zurückhaltend aus und überlässt es im Ergebnis der Schlichtungsbehörde, ob sie einen Nichteintretensentscheid erlassen möchte oder nicht (BGE 146 III 265 E. 4, 146 III 47 E. 3 und 4; Erk, Prozessvoraussetzungen, Basel 2022, S. 223). Würde die vom Bundesgericht offengelassene Frage bejaht, so wäre es dem Zulassungsgericht überlassen, ob es einen Nichteintretensentscheid fällt oder nicht. Dies wäre aufgrund dessen, dass der Entscheid über die Zulassung nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 82"}