{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-23-30_2024-05-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11040", "Checksum": "c023f6012853a042acf7d999285cf747"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1C 23 30", "2024 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.05.2024 1C 23 30 (2024 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.05.2024 1C 23 30 (2024 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.05.2024 1C 23 30 (2024 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 14.05.2024 1C 23 30 (2024 I Nr. 3)\nRegeste:\nDas Verfahren der Streitverkündungsklage ist zweistufig ausgestaltet. Im Zulassungsverfahren ist nur über die besonderen Voraussetzungen einer Streitverkündungsklage zu entscheiden (Art. 81 und 82 ZPO) und die allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind erst in einem zweiten Schritt zu prüfen. Indem die Vorinstanz im Rahmen des Zulassungsverfahrens der Streitverkündungsklage nicht über die erhobene Einrede der Unzuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung und damit über die allgemeine Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit entschieden hat, hat sie Art. 82 ZPO nicht falsch angewendet. | Art. 59 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 81 ZPO, Art. 82 ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5. 5.1. Die Zulässigkeit der Streitverkündungsklage steht nebst den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), welche für alle Klagen gelten, unter den besonderen Voraussetzungen nach Art. 81 und 82 ZPO (BGE 142 III 102 E. 3, 139 III 67 E. 2.4). Vorliegend ist streitig, ob die allgemeinen Prozessvoraussetzungen bereits im Zulassungsverfahren oder erst im eigentlichen Streitverkündungsprozess zu prüfen sind. Konkret erhob die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Stellungnahme im Zulassungsverfahren die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung. 5.2. In der Lehre werden beide Standpunkte vertreten. Die eine Lehrmeinung vertritt die Ansicht, Gegenstand des Zwischenverfahrens sei die Prüfung der besonderen Prozessvoraussetzungen der Streitverkündungsklage, wobei die Streitverkündungsklage bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zwingend zuzulassen sei. Im Übrigen sei die ökonomische Abwicklung des Verfahrens mit den Mitteln des Art. 125 ZPO sicherzustellen. Ob mit Blick auf die Streitverkündungsklage die allgemeinen Prozessvoraussetzungen gegeben seien, sei nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens nach Art. 82 ZPO. Solche Fragen seien, wie bei anderen Klagen auch, im Rahmen der Parteivorträge zu klären (Domej in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Oberhammer/Domej/Haas], 3. Aufl. 2021, Art. 82 ZPO N 6-8; Frei, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 81 ZPO N 19 und 22; Droese, Die Streitverkündungsklage nach Art. 81 f. ZPO, in: SZZP/RSPC 3/2010 S. 316). Die andere Lehrmeinung ist der Ansicht, dass Gegenstand des Zulassungsverfahrens nicht nur die Prüfung der besonderen Voraussetzungen nach Art. 81 und 82 ZPO, sondern auch die Beurteilung von allgemeinen Prozessvoraussetzungen sei (Huber-Lehmann, Die Streitverkündungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2018, Rz. 305, 324 ff.; Daetwyler/Stalder, Allgemeiner Verfahrensgang und Zuständigkeit des Handelsgerichts, in: Handelsgericht Zürich 1866-2016, Zuständigkeit, Verfahren und Entwicklungen, Festschrift zum 150. Jubiläum [Hrsg. Brunner/Nobel], Zürich 2016, S. 207 f.; Wey, Die Streitverkündungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordung, in: Haftpflichtprozess 2010, Unbezifferte Forderungsklage, Teilklage, Streitverkündungsklage, Beweis und Sammelklage im Lichte der Schweizerischen Zivilprozessordung [Hrsg. Fellmann/Weber, Zürich 2010, S. 53 ff.). Huber-Lehmann führt dazu aus, Gegenstand des Zulassungsverfahrens sei zwar in erster Linie die Prüfung der besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 81 und 82 ZPO, der Streitverkündungsbeklagte solle aber auch zu den übrigen Prozessvoraussetzungen gehört werden. Das Gericht prüfe die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Diese müssten grundsätzlich zwar erst im Zeitpunkt der Urteilfällung vorliegen, seien jedoch vom Gericht in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen. Aus prozessökonomischen Gründen habe das Gericht mit der Prüfung der Zulässigkeit einer Klage möglichst frühzeitig zu beginnen. Für die Streitverkündungsklage sehe die ZPO die Zweiteilung von Prozess- und Sachentscheid mit dem Zulassungsverfahren ausdrücklich vor. Es mache keinen Sinn, die Streitverkündungsklage zunächst zuzulassen, um dann mangels einer der übrigen Prozessvoraussetzungen doch nicht auf die Klage einzutreten. Die besonderen Voraussetzungen des sachlichen Zusammenhangs (Rechtsschutzinteresse) und der gleichen sachlichen Zuständigkeit sowie der gleichen Verfahrensart würden zudem gleichzeitig allgemeine Prozessvoraussetzungen darstellen. Vor diesem Hintergrund sei es nur folgerichtig, wenn das Gericht auch die übrigen allgemeinen Prozessvoraussetzungen beurteile (Huber-Lehmann, a.a.O., Rz. 324-326). Weitere Autoren nehmen zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Art. 82 ZPO N 5 f. und 8; Göksu, in: Schweizersche Zivilprozessordnung [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander, 2. Aufl. 2016, Art. 82 ZPO N 11-13). 5.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Verfahren der Streitverkündungsklage zweistufig ausgestaltet. In einem ersten Schritt stelle der Streitverkündungskläger ein Gesuch auf Zulassung der Streitverkündungsklage. Nach Anhörung des Streitverkündungsbeklagten (und der Gegenpartei im Hauptverfahren) entscheide das Gericht über die Zulassung der Streitverkündungsklage. Erst in einem zweiten Schritt, bei Zulassung der Streitverkündungsklage, werde der Streitverkündungskläger seine eigentliche Streitverkündungsklage einreichen, die unter anderem wie jede Klage die Prozessvoraussetzungen erfüllen müsse (BGE 147 III 166 E. 3.2). Das Zulassungsverfahren trete gewissermassen an die Stelle des Schlichtungsverfahrens. Das Gericht prüfe nebst den verfahrensmässigen Voraussetzungen – namentlich die zeitliche Voraussetzung gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ZPO, das Erfordernis der Durchführung des Hauptprozesses im ordentlichen Verfahren (Art. 81 Abs. 3 ZPO) sowie die in Art. 81 ZPO implizit enthaltenen Voraussetzungen der gleichen sachlichen Zuständigkeit und Verfahrensart –"}