Der zivilprozessuale Notbedarf beträgt somit total Fr. 2'209.-- Daraus ergibt sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 191.--. (…) Damit ist es dem Gesuchsteller (…) möglich, für die Kosten einer allfälligen Rechtsverbeiständung im vorliegenden Schlichtungsverfahren (vgl. oben E. 3.6 und 3.7) binnen nützlicher Frist selber aufzukommen. Er hat insofern und insoweit nicht als mittellos zu gelten (vgl. oben E. 3.5). |