besondere Umstände im Sinne von § 2 Abs. 2 JusKV, die eine Erhöhung der Gebühr rechtfertigen würden, sind im vorliegenden Schlichtungsverfahren nicht gegeben. Für eine allfällige Rechtsverbeiständung im vorliegenden Schlichtungsverfahren werden demnach maximal Kosten von Fr. 678.50 anfallen (Fr. 600.-- Gebühr zuzüglich ermessensweise Fr. 30.-- Auslagen [vgl. § 33 JusKV] sowie Fr. 48.50 MWST). 3.8. Aus den vom Gesuchsteller der Vorinstanz (…) eingereichten, für die Beurteilung massgebenden Unterlagen ergibt sich was folgt: Der Gesuchsteller verfügt über kein Vermögen. Seine monatlichen Einkünfte (AHV und EL) belaufen sich auf Fr. 2'400.--.