Gerichtskosten werden im Schlichtungsverfahren keine anfallen. Der ordentliche Gebührenrahmen für die berufsmässige Vertretung im Schlichtungsverfahren beträgt bei Streitwerten bis Fr. 50'000.-- zwischen Fr. 150.-- und Fr. 600.-- (§ 4 Abs. 1 lit. b/aa i.V.m. § 31 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusKV; SRL Nr. 265]). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach den Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 JusKV; besondere Umstände im Sinne von § 2 Abs. 2 JusKV, die eine Erhöhung der Gebühr rechtfertigen würden, sind im vorliegenden Schlichtungsverfahren nicht gegeben.