Insofern ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ein strenger Massstab anzulegen. Ist es dem Gesuchsteller möglich, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie insbesondere auch für die Kosten für die allfällige Rechtsverbeiständung binnen nützlicher Frist selber aufzukommen, kann er nicht als mittellos bezeichnet werden (Schrank, a.a.O., Rz 295). 3.7. Auszugehen ist vorliegend von einem Streitwert von Fr. 27'180.-- (36 x Fr. 755.--; BGE 144 III 346 E. 1.2.2.3). Gerichtskosten werden im Schlichtungsverfahren keine anfallen.