Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 117 ZPO N 7, jew. mit Hinweisen). Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind im Vergleich zu jenen in einem Gerichtsverfahren um einiges geringer. Es wird daher dem Gesuchsteller zugemutet, bereits mit einem relativ geringen Überschuss diese beschränkten Kosten selber zu bestreiten. Insofern ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ein strenger Massstab anzulegen.