ZPO bedeutet das relative Unvermögen, mit den vorhandenen Mitteln zusätzlich die mutmasslichen Kosten eines konkreten Prozesses zu tragen (vgl. BGE 124 I 1 E. 2a). Ein allfälliger Überschuss zwischen Einkommen und zivilprozessualem Notbedarf ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Prozesskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen und anfallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 135 I 221 [= Pra 2010 Nr. 25] E. 5.1; ausführlich Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 112 ff.; Rüegg/Rüegg, a.a.